Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne
Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne
FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE
Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.
Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne werden z.B. für diverse Objekte in NRW gemäß Bauprüfverordnung und entsprechend den Vorschriften für Flucht- und Rettungspläne nach Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3, DIN ISO 23601 und DIN SPEC 4844-4 in Verbindung mit Arbeitsstättenregel A1.3, DIN EN ISO 7010, DIN EN ISO 7010/A1, DIN EN ISO 7010/A2, DIN EN ISO 7010/A3, DIN EN ISO 7010/A4, DIN EN ISO 7010/A5, ISO 7010 AMD 6, DIN ISO 3864-3, DIN 4844-1, DIN 4844-2, DIN 4844- 2/A1 und DIN ISO 3864-1 erstellt.
Rechtliche Grundlagen sind in NRW die Sonderbauverordnung, mit § 32 Versammlungsstätten (Bestuhlungsund Rettung wegeplan), die Sonderbauverordnung, mit § 56 Behe bergungsstätten (Rettungsweg plan), die Sonderbauverordnung, mit § 113 Hochhäuser (Flucht- und Rettungswegeplan), StörfallVerordnung, Arbeitsstä ten regel A2.3 und/oder § 20 Bau prüfverordnung.
Flucht- und Rettungspläne dienen der Evakuierung, Räumung und Rettung. Sie stellen eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Bei den Fluchtwegeplänen als Sonder fall sieht es ähnlich aus. Sie sind zudem ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigungsunterlagen gemäß §§ 12 und 20 Bauprüfverordnung und stellen ebenfalls eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Für alle Arbeitsstätten, das heißt auch für Baustellen, andere Gebäude oder Freiflä chen auf dem Betriebsgelände, zu denen Beschäftigte Zugang haben, müssen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden. Verändern sich Baustellen, sind die Flucht- und Rettungs pläne zwingend nachzuführen. Flucht- und Rettungspläne bzw. Fluchtwegepläne sind ständig auf dem neusten Stand zu halten, daher sind Pläne mit einem Erstellungsdatum vor 2013 auf jeden Fall zu erneuern, ebenso wie Ihre Siche heitskennzeichnung.
Zeichen nach Arbeitsstättenregel A1.3 (A3, DGUV Vorschrift 9 und DIN 4844-2 bzw. DIN 4844-2/A1 sind veraltet und dürfen nicht mehr benutzt werden! Auch das parallele Benutzen alter und neuer Sicherheitszeichen ist unzulässig und trägt nur zur Verwirrung bei.
Zu beachten ist: Selbst wenn Sie auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen sollten, dass Sie die alten Symbole weiterhin verwenden können, ist es trotzdem möglich, dass Sie auf Grund zivil rechtlicher Ver träge, Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen z.B. im Rahmen von ISO 900x Zertifizierungen (Qualitätssicherung), Versicherungsverträgen oder sonstigen Zertifi -zierungen verpflichtet sind sich an die aktuelen Gesetze, Richtlinien und Normen zu halten. Dies kann jedoch bei einem Audit als Abweichung/Mangel bewertet werden oder/und Ihren Ver sicherungsschutz gefährden.
Gefahrenabwehrpläne insbesondere Flucht- und Rettungspläne dürfen nur von sachkundigen bzw. fachkundigen Personen erstellt und/ oder geprüft werden, dies gemäß des § 10 Arbeitsschutzgesetz (Pflicht zur Ausbildung Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen), des Punkts 6 der Arbeitsstättenregel A3.4/3 (Allgemeine Prüfpflicht), des § 4 Absatz 3 und 5 der Arbeitsstättenverordnung (Sachge rechte Prüfpflicht), des Kapitels 7 der LASI-Veröffentlichung 41 (Prüfpflicht durch Sachkundige), den §§ 2 Absatz 5 und 6 und 13 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (Fachkunde), § 4 Betriebssicher heitsverordnung (Vor Arbeitsbeginn, Gefährdungsbeurteilung, Inaugenscheinnahme durch Arbeitgeber und Funktionskontrolle,
Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher) und dem § 14 Betriebssicherheitsverordnung (Prüfpflicht durch befähigte Person), des § 2 Absatz 16 Gefahrstoff verordnung (Fachkunde) und des § 2 Absatz 17 Gefahrstoffverordnung (Sachkunde), des § 3 Absatz 2 Technische Prüfverordnung (Sachkunde), des Instituts der Feuerwehr NRW, Vorbeugender Brandschutz, „PrüfVO NRW und Brandschau“ (Nachweis der Sachkunde) und der DGUV Vorschrift 9 (Prüfung alle 2 Jahre). Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.
FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE B A U R E C H T 3 2/2015 hat nun erstmals die Begrifflichkeiten der Sach- und Fach kunde rechtlich definiert: „Daneben zählen zu den weiteren Anforderungen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“ Laut Gefahrstoffverordnung ist: „Sachkundig, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnah me an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat.“ Sicherheitseinrichtungen, -leitsysteme und -zeichen zu denen Flucht- und Rettungspläne gehören, sind von Sachkundigen zu prüfen, mindestens alle zwei Jahre oder nach Gefährdungsbeurteilung.
Kontrollen werden durchgeführt durch das Gewerbeaufsichts amt – Staatliches Amt für Arbeit, die Berufsgenossenschaften, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und die Ordnungsämter der Gemeinden, Städte oder Kreise. Sämtliche dieser Unterlagen unterliegen der Dokumentationspflicht.
Neben rechtlichen Bestimmungen sind eine Unmenge an gestalterischen Grundsätzen zu beachten. So sollen die Pläne z.B. einheitlich in der Gestaltung sein.
Honorarmäßig werden Flucht- und Ret tungspläne als Sonderleistung nach Pkt. 9 Dokumentation AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., AHO-Schriftenreihe, Heft 17, Leistungsbild und Honorierung Leistungen für Brandschutz, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Stand: 06/2009; Anmerkung: Unverbindliche Honorierungsempfehlungen und Praxishilfen, Stefan Budde-Siegel Arbeitshandbuch zum Flucht- und Rettungsplan ISBN 978-1-291-64061-8 www.profil-buchhandlung.de abgerechnet.
Das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen stellt nicht die ingenieurmäßige Dienstleistung der Planung von Flucht- und Rettungswegen dar. Daher sind Brandschutzkonzepte und/oder das Vorliegen einer Flucht- und Rettungswegeplanung und Kennzeichnung unverzichtbar für das Erstellen dieser Pläne. Die Kundschaft geht irrigerweise häufig davon aus, dass mit der Be auftragung von Flucht- und Rettungsplänen auch die Planung gleichem sowie die Planung der Kennzeichnung der Wege inbegriffen ist. Flucht- und Rettungspläne zu erstellen, allein durch Auf nahme vorhandener Sicherheitseinrichtungen kann als grob fahrlässig erachtet werden. Inzwischen wurden zahlreiche Vorschriften zur Inklusion erlassen.
So ist deshalb vor der Erstellung derartiger Planunterlagen zu klären, ob (gegebenenfalls auch zukünftig) im Objekt mit dem Besuch von Menschen mit Behinderungen gerechnet werden muss. Regelwerke zeigen die Komplexitäten auf unter welchen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden müssen. Sowie die Sonderbauverordnungen, Verordnungen über bautechnische Prüfungen bzw. Bauverordnungen der Bundesländer und Richtlinien.
FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE
Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.
Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne werden z.B. für diverse Objekte in NRW gemäß Bauprüfverordnung und entsprechend den Vorschriften für Flucht- und Rettungspläne nach Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3, DIN ISO 23601 und DIN SPEC 4844-4 in Verbindung mit Arbeitsstättenregel A1.3, DIN EN ISO 7010, DIN EN ISO 7010/A1, DIN EN ISO 7010/A2, DIN EN ISO 7010/A3, DIN EN ISO 7010/A4, DIN EN ISO 7010/A5, ISO 7010 AMD 6, DIN ISO 3864-3, DIN 4844-1, DIN 4844-2, DIN 4844- 2/A1 und DIN ISO 3864-1 erstellt.
Rechtliche Grundlagen sind in NRW die Sonderbauverordnung, mit § 32 Versammlungsstätten (Bestuhlungsund Rettung wegeplan), die Sonderbauverordnung, mit § 56 Behe bergungsstätten (Rettungsweg plan), die Sonderbauverordnung, mit § 113 Hochhäuser (Flucht- und Rettungswegeplan), StörfallVerordnung, Arbeitsstä ten regel A2.3 und/oder § 20 Bau prüfverordnung.
Flucht- und Rettungspläne dienen der Evakuierung, Räumung und Rettung. Sie stellen eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Bei den Fluchtwegeplänen als Sonder fall sieht es ähnlich aus. Sie sind zudem ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigungsunterlagen gemäß §§ 12 und 20 Bauprüfverordnung und stellen ebenfalls eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Für alle Arbeitsstätten, das heißt auch für Baustellen, andere Gebäude oder Freiflä chen auf dem Betriebsgelände, zu denen Beschäftigte Zugang haben, müssen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden. Verändern sich Baustellen, sind die Flucht- und Rettungs pläne zwingend nachzuführen. Flucht- und Rettungspläne bzw. Fluchtwegepläne sind ständig auf dem neusten Stand zu halten, daher sind Pläne mit einem Erstellungsdatum vor 2013 auf jeden Fall zu erneuern, ebenso wie Ihre Siche heitskennzeichnung.
Zeichen nach Arbeitsstättenregel A1.3 (A3, DGUV Vorschrift 9 und DIN 4844-2 bzw. DIN 4844-2/A1 sind veraltet und dürfen nicht mehr benutzt werden! Auch das parallele Benutzen alter und neuer Sicherheitszeichen ist unzulässig und trägt nur zur Verwirrung bei.
Zu beachten ist: Selbst wenn Sie auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen sollten, dass Sie die alten Symbole weiterhin verwenden können, ist es trotzdem möglich, dass Sie auf Grund zivil rechtlicher Ver träge, Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen z.B. im Rahmen von ISO 900x Zertifizierungen (Qualitätssicherung), Versicherungsverträgen oder sonstigen Zertifi -zierungen verpflichtet sind sich an die aktuelen Gesetze, Richtlinien und Normen zu halten. Dies kann jedoch bei einem Audit als Abweichung/Mangel bewertet werden oder/und Ihren Ver sicherungsschutz gefährden.
Gefahrenabwehrpläne insbesondere Flucht- und Rettungspläne dürfen nur von sachkundigen bzw. fachkundigen Personen erstellt und/ oder geprüft werden, dies gemäß des § 10 Arbeitsschutzgesetz (Pflicht zur Ausbildung Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen), des Punkts 6 der Arbeitsstättenregel A3.4/3 (Allgemeine Prüfpflicht), des § 4 Absatz 3 und 5 der Arbeitsstättenverordnung (Sachge rechte Prüfpflicht), des Kapitels 7 der LASI-Veröffentlichung 41 (Prüfpflicht durch Sachkundige), den §§ 2 Absatz 5 und 6 und 13 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (Fachkunde), § 4 Betriebssicher heitsverordnung (Vor Arbeitsbeginn, Gefährdungsbeurteilung, Inaugenscheinnahme durch Arbeitgeber und Funktionskontrolle,
Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher) und dem § 14 Betriebssicherheitsverordnung (Prüfpflicht durch befähigte Person), des § 2 Absatz 16 Gefahrstoff verordnung (Fachkunde) und des § 2 Absatz 17 Gefahrstoffverordnung (Sachkunde), des § 3 Absatz 2 Technische Prüfverordnung (Sachkunde), des Instituts der Feuerwehr NRW, Vorbeugender Brandschutz, „PrüfVO NRW und Brandschau“ (Nachweis der Sachkunde) und der DGUV Vorschrift 9 (Prüfung alle 2 Jahre). Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.
FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE B A U R E C H T 3 2/2015 hat nun erstmals die Begrifflichkeiten der Sach- und Fach kunde rechtlich definiert: „Daneben zählen zu den weiteren Anforderungen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“ Laut Gefahrstoffverordnung ist: „Sachkundig, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnah me an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat.“ Sicherheitseinrichtungen, -leitsysteme und -zeichen zu denen Flucht- und Rettungspläne gehören, sind von Sachkundigen zu prüfen, mindestens alle zwei Jahre oder nach Gefährdungsbeurteilung.
Kontrollen werden durchgeführt durch das Gewerbeaufsichts amt – Staatliches Amt für Arbeit, die Berufsgenossenschaften, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und die Ordnungsämter der Gemeinden, Städte oder Kreise. Sämtliche dieser Unterlagen unterliegen der Dokumentationspflicht.
Neben rechtlichen Bestimmungen sind eine Unmenge an gestalterischen Grundsätzen zu beachten. So sollen die Pläne z.B. einheitlich in der Gestaltung sein.
Honorarmäßig werden Flucht- und Ret tungspläne als Sonderleistung nach Pkt. 9 Dokumentation AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., AHO-Schriftenreihe, Heft 17, Leistungsbild und Honorierung Leistungen für Brandschutz, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Stand: 06/2009; Anmerkung: Unverbindliche Honorierungsempfehlungen und Praxishilfen, Stefan Budde-Siegel Arbeitshandbuch zum Flucht- und Rettungsplan ISBN 978-1-291-64061-8 www.profil-buchhandlung.de abgerechnet.
Das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen stellt nicht die ingenieurmäßige Dienstleistung der Planung von Flucht- und Rettungswegen dar. Daher sind Brandschutzkonzepte und/oder das Vorliegen einer Flucht- und Rettungswegeplanung und Kennzeichnung unverzichtbar für das Erstellen dieser Pläne. Die Kundschaft geht irrigerweise häufig davon aus, dass mit der Be auftragung von Flucht- und Rettungsplänen auch die Planung gleichem sowie die Planung der Kennzeichnung der Wege inbegriffen ist. Flucht- und Rettungspläne zu erstellen, allein durch Auf nahme vorhandener Sicherheitseinrichtungen kann als grob fahrlässig erachtet werden. Inzwischen wurden zahlreiche Vorschriften zur Inklusion erlassen.
So ist deshalb vor der Erstellung derartiger Planunterlagen zu klären, ob (gegebenenfalls auch zukünftig) im Objekt mit dem Besuch von Menschen mit Behinderungen gerechnet werden muss. Regelwerke zeigen die Komplexitäten auf unter welchen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden müssen. Sowie die Sonderbauverordnungen, Verordnungen über bautechnische Prüfungen bzw. Bauverordnungen der Bundesländer und Richtlinien.
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