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Samstag, 5. November 2016
Jörg Figura Dokom Dortmund
Jörg FiguraDer Letzte seiner Art: Dokom-Chef schweigt zum Gehalt
DORTMUND Der Rat hat vor gut vier Jahren beschlossen, dass die Vergütungen aller Geschäftsführer der städtischen Unternehmen zu veröffentlichen sind. Der Transparenz wegen. Doch einer weigert sich hartnäckig, sein Gehalt im sogenannten Beteiligungsbericht offenzulegen: Jörg Figura (Foto), Chef des städtischen Telekommunikationsanbieters Dokom 21. Jetzt droht die Politik, ihm Daumenschrauben anzulegen.
Meine Meinung dazu:
Der Mann gehört schnellstens unehrenhaft entlassen.
Man sollte mit allen zivilrechtlichen und strafrechtlichen Mitteln gegen ihn vorgehen.
Man sollte Ihn mit Schimpf und Schande aus Dortmund wegjagen.
Solche Führungskräfte braucht Dortmund nicht !
Reinhard Göddemeyer
Freitag, 17. Juli 2015
Griechenland - Weitere deutsche Steuergelder werden versenkt !
Griechenland - Weitere deutsche Steuergelder werden versenkt !
Griechenland - Weitere deutsche Steuergelder werden versenkt
Alles schön nachlesbar bei Wikipedia !
https://de.wikipedia.org/wi…/Griechische_Staatsschuldenkrise
https://de.wikipedia.org/wi…/Griechische_Staatsschuldenkrise
Frage:
Woran erkennt man, daß ein Politiker lügt ?
Antwort:
Er bewegt die Lippen !
Woran erkennt man, daß ein Politiker lügt ?
Antwort:
Er bewegt die Lippen !
Reinhard Göddemeyer
Donnerstag, 16. Juli 2015
Griechenland Diskussion
Griechenland Diskussion:
Mit Herrn Altmeyer hat gestern Abend ein weiterer CDU Lügenbaron seinen Hut bei Maybrit Illner in den Talk Ring geworfen.
Auch er weiss, dass Helmut Kohl bei der Einführung des Euro zugesichert hatte, dass die Schulden der Länder nicht sozialisiert werden. Das hat Helmut Kohl sogar mehrfach betont !
Und was sind jetzt die Fakten ?
Griechenland ist nach wie vor nicht wettbewerbsfähig in der EU. Die eigenen Bürger glauben nicht an ihr eigenes Land und die eigene Regierung.
Unsere Eu Pilitiker haben trotzdem versucht dieses faule und marode System durch Millionenzahlungen zu stützen.
Deutschland bürgt trotzdem für zig Milliarden, die Griechenland über verschiedene Finanzinstitutionen erhalten hat, an diesen Insitutionen hält Deutschland ca. 27 % Anteile, haftet somit auch.
Was ist jetzt, wenn Griechenland, was zu erwarten ist, die erhaltenen Summen nicht zurückzahlt ?
Dann haftet Deutschland, der deutsche Michel, Bürger wie Du und ich !
Es ist zum kotzen, mit ansehen zu müssen, wie dieser
Politiker die Fakten verdreht.
Pressemeldungen dazu:
"Falls Griechenland die Kredite des EFSF nicht zurückzahlen sollte, hätte das auch Milliardenverluste für Deutschland zur Folge. Denn der EFSF besorgt sich das Geld für Kredite an die Krisenstaaten seinerseits auf den Kapitalmärkten. Deutschland tritt dabei neben den anderen Euro-Staaten als Bürge auf. Ursprünglich hätte Deutschland dabei für rund 27 Prozent der Gesamtsumme gerade stehen müssen. Nachdem Griechenland, Irland und Portugal als Bürgen ausfielen, stieg der deutsche Anteil auf etwa 29 Prozent - im Fall des zweiten Griechenland-Pakets entspricht das knapp 38 Milliarden Euro."
"Deutschland steuerte über die KfW-Bankengruppe direkte Kredite in Höhe von 15,2 Milliarden Euro zum ersten Griechenland-Paket bei. Sollte die Regierung in Athen das Geld nicht zurückzahlen, bleibt die Bundesrepublik auf diesem Verlust sitzen."
"Auf 216 Milliarden Euro summieren sich die bisherigen Zahlungen aus den Rettungspaketen an Griechenland. Das Geld floss teils in Form direkter Kredite der Euro-Staaten, teils über den Rettungsschirm EFSF und teils über den Internationalen Währungsfonds. Die Rettungspakete im Überblick."Quelle : http://www.tagesschau.de/wirtschaft/rettungspakete-101.html
"Was die Staats- und Regierungschefs der Eurozone an diesem Montagmorgen beschlossen haben, das stellt zum größten Teil die Fortsetzung einer gescheiterten "Rettungspolitik" dar."
"Berlin Die Troika aus EU, EZB und IWF gehört in Griechenland zu den schlimmsten Feindbildern: Deren Spardiktat würge seit Jahren die griechische Wirtschaft ab, lautet die Dauerklage. Jetzt räumt der Internationale Währungsfonds ein, dass tatsächlich Fehler gemacht wurden. Das Eingeständnis lässt sich in dieser ungewöhnlich selbstkritischen Offenheit durchaus als spektakulär bezeichnen, zumal der Währungsfonds damit einen Stein ins Rollen bringt, der eine breite Debatte über eine umfassende Neuausrichtung der Euro-Rettungspolitik anstoßen könnte."
Quelle / handeslsblatt.com
Mehr bei Wikipedia
Mittwoch, 15. Juli 2015
Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne
Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne
Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne
FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE
Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.
Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne werden z.B. für diverse Objekte in NRW gemäß Bauprüfverordnung und entsprechend den Vorschriften für Flucht- und Rettungspläne nach Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3, DIN ISO 23601 und DIN SPEC 4844-4 in Verbindung mit Arbeitsstättenregel A1.3, DIN EN ISO 7010, DIN EN ISO 7010/A1, DIN EN ISO 7010/A2, DIN EN ISO 7010/A3, DIN EN ISO 7010/A4, DIN EN ISO 7010/A5, ISO 7010 AMD 6, DIN ISO 3864-3, DIN 4844-1, DIN 4844-2, DIN 4844- 2/A1 und DIN ISO 3864-1 erstellt.
Rechtliche Grundlagen sind in NRW die Sonderbauverordnung, mit § 32 Versammlungsstätten (Bestuhlungsund Rettung wegeplan), die Sonderbauverordnung, mit § 56 Behe bergungsstätten (Rettungsweg plan), die Sonderbauverordnung, mit § 113 Hochhäuser (Flucht- und Rettungswegeplan), StörfallVerordnung, Arbeitsstä ten regel A2.3 und/oder § 20 Bau prüfverordnung.
Flucht- und Rettungspläne dienen der Evakuierung, Räumung und Rettung. Sie stellen eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Bei den Fluchtwegeplänen als Sonder fall sieht es ähnlich aus. Sie sind zudem ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigungsunterlagen gemäß §§ 12 und 20 Bauprüfverordnung und stellen ebenfalls eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Für alle Arbeitsstätten, das heißt auch für Baustellen, andere Gebäude oder Freiflä chen auf dem Betriebsgelände, zu denen Beschäftigte Zugang haben, müssen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden. Verändern sich Baustellen, sind die Flucht- und Rettungs pläne zwingend nachzuführen. Flucht- und Rettungspläne bzw. Fluchtwegepläne sind ständig auf dem neusten Stand zu halten, daher sind Pläne mit einem Erstellungsdatum vor 2013 auf jeden Fall zu erneuern, ebenso wie Ihre Siche heitskennzeichnung.
Zeichen nach Arbeitsstättenregel A1.3 (A3, DGUV Vorschrift 9 und DIN 4844-2 bzw. DIN 4844-2/A1 sind veraltet und dürfen nicht mehr benutzt werden! Auch das parallele Benutzen alter und neuer Sicherheitszeichen ist unzulässig und trägt nur zur Verwirrung bei.
Zu beachten ist: Selbst wenn Sie auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen sollten, dass Sie die alten Symbole weiterhin verwenden können, ist es trotzdem möglich, dass Sie auf Grund zivil rechtlicher Ver träge, Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen z.B. im Rahmen von ISO 900x Zertifizierungen (Qualitätssicherung), Versicherungsverträgen oder sonstigen Zertifi -zierungen verpflichtet sind sich an die aktuelen Gesetze, Richtlinien und Normen zu halten. Dies kann jedoch bei einem Audit als Abweichung/Mangel bewertet werden oder/und Ihren Ver sicherungsschutz gefährden.
Gefahrenabwehrpläne insbesondere Flucht- und Rettungspläne dürfen nur von sachkundigen bzw. fachkundigen Personen erstellt und/ oder geprüft werden, dies gemäß des § 10 Arbeitsschutzgesetz (Pflicht zur Ausbildung Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen), des Punkts 6 der Arbeitsstättenregel A3.4/3 (Allgemeine Prüfpflicht), des § 4 Absatz 3 und 5 der Arbeitsstättenverordnung (Sachge rechte Prüfpflicht), des Kapitels 7 der LASI-Veröffentlichung 41 (Prüfpflicht durch Sachkundige), den §§ 2 Absatz 5 und 6 und 13 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (Fachkunde), § 4 Betriebssicher heitsverordnung (Vor Arbeitsbeginn, Gefährdungsbeurteilung, Inaugenscheinnahme durch Arbeitgeber und Funktionskontrolle,
Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher) und dem § 14 Betriebssicherheitsverordnung (Prüfpflicht durch befähigte Person), des § 2 Absatz 16 Gefahrstoff verordnung (Fachkunde) und des § 2 Absatz 17 Gefahrstoffverordnung (Sachkunde), des § 3 Absatz 2 Technische Prüfverordnung (Sachkunde), des Instituts der Feuerwehr NRW, Vorbeugender Brandschutz, „PrüfVO NRW und Brandschau“ (Nachweis der Sachkunde) und der DGUV Vorschrift 9 (Prüfung alle 2 Jahre). Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.
FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE B A U R E C H T 3 2/2015 hat nun erstmals die Begrifflichkeiten der Sach- und Fach kunde rechtlich definiert: „Daneben zählen zu den weiteren Anforderungen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“ Laut Gefahrstoffverordnung ist: „Sachkundig, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnah me an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat.“ Sicherheitseinrichtungen, -leitsysteme und -zeichen zu denen Flucht- und Rettungspläne gehören, sind von Sachkundigen zu prüfen, mindestens alle zwei Jahre oder nach Gefährdungsbeurteilung.
Kontrollen werden durchgeführt durch das Gewerbeaufsichts amt – Staatliches Amt für Arbeit, die Berufsgenossenschaften, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und die Ordnungsämter der Gemeinden, Städte oder Kreise. Sämtliche dieser Unterlagen unterliegen der Dokumentationspflicht.
Neben rechtlichen Bestimmungen sind eine Unmenge an gestalterischen Grundsätzen zu beachten. So sollen die Pläne z.B. einheitlich in der Gestaltung sein.
Honorarmäßig werden Flucht- und Ret tungspläne als Sonderleistung nach Pkt. 9 Dokumentation AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., AHO-Schriftenreihe, Heft 17, Leistungsbild und Honorierung Leistungen für Brandschutz, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Stand: 06/2009; Anmerkung: Unverbindliche Honorierungsempfehlungen und Praxishilfen, Stefan Budde-Siegel Arbeitshandbuch zum Flucht- und Rettungsplan ISBN 978-1-291-64061-8 www.profil-buchhandlung.de abgerechnet.
Das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen stellt nicht die ingenieurmäßige Dienstleistung der Planung von Flucht- und Rettungswegen dar. Daher sind Brandschutzkonzepte und/oder das Vorliegen einer Flucht- und Rettungswegeplanung und Kennzeichnung unverzichtbar für das Erstellen dieser Pläne. Die Kundschaft geht irrigerweise häufig davon aus, dass mit der Be auftragung von Flucht- und Rettungsplänen auch die Planung gleichem sowie die Planung der Kennzeichnung der Wege inbegriffen ist. Flucht- und Rettungspläne zu erstellen, allein durch Auf nahme vorhandener Sicherheitseinrichtungen kann als grob fahrlässig erachtet werden. Inzwischen wurden zahlreiche Vorschriften zur Inklusion erlassen.
So ist deshalb vor der Erstellung derartiger Planunterlagen zu klären, ob (gegebenenfalls auch zukünftig) im Objekt mit dem Besuch von Menschen mit Behinderungen gerechnet werden muss. Regelwerke zeigen die Komplexitäten auf unter welchen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden müssen. Sowie die Sonderbauverordnungen, Verordnungen über bautechnische Prüfungen bzw. Bauverordnungen der Bundesländer und Richtlinien.
FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE
Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.
Sicherheitszeichen, Gefahrenabwehrpläne Flucht- und Rettungspläne werden z.B. für diverse Objekte in NRW gemäß Bauprüfverordnung und entsprechend den Vorschriften für Flucht- und Rettungspläne nach Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3, DIN ISO 23601 und DIN SPEC 4844-4 in Verbindung mit Arbeitsstättenregel A1.3, DIN EN ISO 7010, DIN EN ISO 7010/A1, DIN EN ISO 7010/A2, DIN EN ISO 7010/A3, DIN EN ISO 7010/A4, DIN EN ISO 7010/A5, ISO 7010 AMD 6, DIN ISO 3864-3, DIN 4844-1, DIN 4844-2, DIN 4844- 2/A1 und DIN ISO 3864-1 erstellt.
Rechtliche Grundlagen sind in NRW die Sonderbauverordnung, mit § 32 Versammlungsstätten (Bestuhlungsund Rettung wegeplan), die Sonderbauverordnung, mit § 56 Behe bergungsstätten (Rettungsweg plan), die Sonderbauverordnung, mit § 113 Hochhäuser (Flucht- und Rettungswegeplan), StörfallVerordnung, Arbeitsstä ten regel A2.3 und/oder § 20 Bau prüfverordnung.
Flucht- und Rettungspläne dienen der Evakuierung, Räumung und Rettung. Sie stellen eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Bei den Fluchtwegeplänen als Sonder fall sieht es ähnlich aus. Sie sind zudem ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigungsunterlagen gemäß §§ 12 und 20 Bauprüfverordnung und stellen ebenfalls eine unverzichtbare Arbeitsunterlage für eine Fülle notwendiger, wiederkehrender, verpflichtender Unterweisungen dar. Für alle Arbeitsstätten, das heißt auch für Baustellen, andere Gebäude oder Freiflä chen auf dem Betriebsgelände, zu denen Beschäftigte Zugang haben, müssen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden. Verändern sich Baustellen, sind die Flucht- und Rettungs pläne zwingend nachzuführen. Flucht- und Rettungspläne bzw. Fluchtwegepläne sind ständig auf dem neusten Stand zu halten, daher sind Pläne mit einem Erstellungsdatum vor 2013 auf jeden Fall zu erneuern, ebenso wie Ihre Siche heitskennzeichnung.
Zeichen nach Arbeitsstättenregel A1.3 (A3, DGUV Vorschrift 9 und DIN 4844-2 bzw. DIN 4844-2/A1 sind veraltet und dürfen nicht mehr benutzt werden! Auch das parallele Benutzen alter und neuer Sicherheitszeichen ist unzulässig und trägt nur zur Verwirrung bei.
Zu beachten ist: Selbst wenn Sie auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss kommen sollten, dass Sie die alten Symbole weiterhin verwenden können, ist es trotzdem möglich, dass Sie auf Grund zivil rechtlicher Ver träge, Vereinbarungen oder Selbstverpflichtungen z.B. im Rahmen von ISO 900x Zertifizierungen (Qualitätssicherung), Versicherungsverträgen oder sonstigen Zertifi -zierungen verpflichtet sind sich an die aktuelen Gesetze, Richtlinien und Normen zu halten. Dies kann jedoch bei einem Audit als Abweichung/Mangel bewertet werden oder/und Ihren Ver sicherungsschutz gefährden.
Gefahrenabwehrpläne insbesondere Flucht- und Rettungspläne dürfen nur von sachkundigen bzw. fachkundigen Personen erstellt und/ oder geprüft werden, dies gemäß des § 10 Arbeitsschutzgesetz (Pflicht zur Ausbildung Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen), des Punkts 6 der Arbeitsstättenregel A3.4/3 (Allgemeine Prüfpflicht), des § 4 Absatz 3 und 5 der Arbeitsstättenverordnung (Sachge rechte Prüfpflicht), des Kapitels 7 der LASI-Veröffentlichung 41 (Prüfpflicht durch Sachkundige), den §§ 2 Absatz 5 und 6 und 13 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (Fachkunde), § 4 Betriebssicher heitsverordnung (Vor Arbeitsbeginn, Gefährdungsbeurteilung, Inaugenscheinnahme durch Arbeitgeber und Funktionskontrolle,
Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher) und dem § 14 Betriebssicherheitsverordnung (Prüfpflicht durch befähigte Person), des § 2 Absatz 16 Gefahrstoff verordnung (Fachkunde) und des § 2 Absatz 17 Gefahrstoffverordnung (Sachkunde), des § 3 Absatz 2 Technische Prüfverordnung (Sachkunde), des Instituts der Feuerwehr NRW, Vorbeugender Brandschutz, „PrüfVO NRW und Brandschau“ (Nachweis der Sachkunde) und der DGUV Vorschrift 9 (Prüfung alle 2 Jahre). Die neue Betriebssicherheitsverordnung 2015 Unter dem Sammelbegriff Gefahrenabwehrpläne sind z.B. Flucht- und Rettungspläne, Notfallpläne, Räumungspläne, Rettungswegepläne (auch Flucht- und Rettungspläne) u.v.m. zusammengefasst. Dabei hat jedes Bundesland seine eigenen rechtlichen Anforderungen und Regelwerke für den Umgang und die Erstellung dieser Pläne. Die hier aufgeführten Beispiele beziehen sich auf die Anforderungen des Bundelandes Nordrhein-Westfalen.
FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNE B A U R E C H T 3 2/2015 hat nun erstmals die Begrifflichkeiten der Sach- und Fach kunde rechtlich definiert: „Daneben zählen zu den weiteren Anforderungen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.“ Laut Gefahrstoffverordnung ist: „Sachkundig, wer seine bestehende Fachkunde durch Teilnah me an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat.“ Sicherheitseinrichtungen, -leitsysteme und -zeichen zu denen Flucht- und Rettungspläne gehören, sind von Sachkundigen zu prüfen, mindestens alle zwei Jahre oder nach Gefährdungsbeurteilung.
Kontrollen werden durchgeführt durch das Gewerbeaufsichts amt – Staatliches Amt für Arbeit, die Berufsgenossenschaften, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger und die Ordnungsämter der Gemeinden, Städte oder Kreise. Sämtliche dieser Unterlagen unterliegen der Dokumentationspflicht.
Neben rechtlichen Bestimmungen sind eine Unmenge an gestalterischen Grundsätzen zu beachten. So sollen die Pläne z.B. einheitlich in der Gestaltung sein.
Honorarmäßig werden Flucht- und Ret tungspläne als Sonderleistung nach Pkt. 9 Dokumentation AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., AHO-Schriftenreihe, Heft 17, Leistungsbild und Honorierung Leistungen für Brandschutz, 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Stand: 06/2009; Anmerkung: Unverbindliche Honorierungsempfehlungen und Praxishilfen, Stefan Budde-Siegel Arbeitshandbuch zum Flucht- und Rettungsplan ISBN 978-1-291-64061-8 www.profil-buchhandlung.de abgerechnet.
Das Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen stellt nicht die ingenieurmäßige Dienstleistung der Planung von Flucht- und Rettungswegen dar. Daher sind Brandschutzkonzepte und/oder das Vorliegen einer Flucht- und Rettungswegeplanung und Kennzeichnung unverzichtbar für das Erstellen dieser Pläne. Die Kundschaft geht irrigerweise häufig davon aus, dass mit der Be auftragung von Flucht- und Rettungsplänen auch die Planung gleichem sowie die Planung der Kennzeichnung der Wege inbegriffen ist. Flucht- und Rettungspläne zu erstellen, allein durch Auf nahme vorhandener Sicherheitseinrichtungen kann als grob fahrlässig erachtet werden. Inzwischen wurden zahlreiche Vorschriften zur Inklusion erlassen.
So ist deshalb vor der Erstellung derartiger Planunterlagen zu klären, ob (gegebenenfalls auch zukünftig) im Objekt mit dem Besuch von Menschen mit Behinderungen gerechnet werden muss. Regelwerke zeigen die Komplexitäten auf unter welchen Flucht- und Rettungspläne erstellt werden müssen. Sowie die Sonderbauverordnungen, Verordnungen über bautechnische Prüfungen bzw. Bauverordnungen der Bundesländer und Richtlinien.
Dienstag, 9. September 2014
Ausgegoogelt ???
Google löscht nicht ????!!!!!!!!
Löscht Google oder löscht Google nicht, wenn sich betroffene Personen melden ?
Dieser Fragestellung ging der WDR in seiner aktuellen Sendung "Markt" nach.
Hier geht es zum Stream der Sendung.
Ihr Reinhard Göddemeyer
Dieser Fragestellung ging der WDR in seiner aktuellen Sendung "Markt" nach.
Suchmaschinen müssen seit rund drei Monaten bei einem berechtigten Antrag Links zu persönlichen Daten von Betroffenen löschen. Datenschützer freuen sich, einige Medien sprechen aber auch von Zensur im Netz. markt fragt nach: Wie funktioniert das Vergessenwerden? Wie viele Links wurden mittlerweile schon gelöscht? Und sind die Bedenken zu dem Verfahren gerechtfertigt?
Hier geht es zum Stream der Sendung.
Ihr Reinhard Göddemeyer
Donnerstag, 31. Juli 2014
Ausgegoogelt !
Ausgegoogelt !!!!
Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !
Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen servern abgelegt waren.
Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.
Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia gehostet war.
Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.
Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist, ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16 Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung geklagt hatte.
Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem aktuellen Urteil fest.
Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014
Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer
Mehr unter www.stalking-rat-und-tat.blogspot.de
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