Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !
Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der
Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das
Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleu
Personenschutz bei Suchmaschinen im Internet - Das Urteil des EuGH ist eine Zäsur !
Opfer von Stalkingtätern haben es ab sofort leichter. In der
Vergangtenheit zeigten die Scuchmaschinen - allen voran das
Weltgedächtnis Google - auch alle negativen und verleumderischen
Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang
standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie
Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen
servern abgelegt waren.
Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.
Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger
www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia
gehostet war.
Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.
Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat
eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es
gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist,
ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen
und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder
nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die
Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer
breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16
Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte
und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und
der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung
geklagt hatte.
Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die
Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das
müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem
aktuellen Urteil fest.
Es gibt somit im Internet ein Recht auf Vergessen. Nun ist dieses Recht
Realität. Es hat hier vor dem EuGH die grundlegende Tugend der
Rechtsprechung gesiegt, die Verhältnismässigkeit. Eine verhältnismässige
Überlegung ist es zum Beispiel, dass ein Mensch nicht zeitlebens für
einen Fehltritt büssen muss.
So ist es z.B. auch im Insolvenzverfahren, wo man nach 7 Jahren
schuldenfrei einen Neuanfang starten kann oder auch im Strafverfahren,
wo man einen rechtlich verbrieften Anspruch auf die Resozialisierung
hat.
Ebenso wenig sollen die digitalen Spuren ewig an uns haften.
Dieses Urteil ist erst der Anfang. Schon jetzt liegen Google Tausende
von Löschungsanträgen vor; es bleibt jetzt abzuwarten, wie Google damit
umgeht, welche technischen Seiten z.B. einge -baut werden, damit ein
Opfer seine Löschungsanträge schnell und unkompliziert stellen kann.
Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014
Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer
PS: Sie wollen Eintragungen löschen lassen ?
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Gegen eine Kostenpauschale von 75 EURO recherchieren wir für sie im
Internet, ob und welche negativen Eintragungen über ihre Person / Firma
bestehen.
Das weitere Vorgehen wird dann individuell besprochen bzw. festgelegt.
Anfragen an: Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de
mderischen
Eintragungen im Internet an, die mit einem Namen im Zusammenhang
standen, selbst dann, wenn die Daten unwahr waren und Tatbestände wie
Verleumdung oder Beleidigung erfüllten. und wenn sie auf ausländischen
servern abgelegt waren.
Selbst wenn das Stalkingopfer in der EU ein Urteil erstritten hatte liess es sich oftmals gar nicht rechtlich durchsetzen.
Beispielhaft wird hier der ehemalige Onlinepranger
www.mein-Parteibuch.com angeführt, der auf einem Server in Malaysia
gehostet war.
Google und Co zeigten derartige Treffer immer weiter an, die Opfer hatten das Nachsehen.
Ab sofort ist das nicht mehr so. Laut dem aktuellen Urteil des EuGH hat
eine Suchmaschine für seine Datentechnik eine eigene Verantwortung, es
gelten ferner die Gesetze des Landes, in dem die Suchmaschine tätig ist,
ausserdem hat die Suchmaschine die personenbezogenen Daten zu löschen
und dies unabhängig davon, ob der Betroffene einen Schaden hat oder
nicht, wobei es egal ist, ob die Daten wahr oder falsch sind oder ob die
Suchmaschine meint, die Informationen über die Person müssten einer
breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Geklagt hatte im vorliegenden Fall ein spanischer Bürger, der vor 16
Jahren mit einer Immobilie in der Zwangsversteigerung gestanden hatte
und dessen Daten deshalb in öffentlichen Medien veröffentlicht waren und
der deshalb gegen Google wegen eben dieser "ewigen" veröffentlichung
geklagt hatte.
Noch nach 16 jahren verknüpfte das Weltgedächtnis Google die
Schuldengeschichte von damals mit dem Namen des spanischen Mannes, Das
müsse der Mann sich nicht gefallen lassen, stellte der EuGH nun mit dem
aktuellen Urteil fest.
Es gibt somit im Internet ein Recht auf Vergessen. Nun ist dieses Recht
Realität. Es hat hier vor dem EuGH die grundlegende Tugend der
Rechtsprechung gesiegt, die Verhältnismässigkeit. Eine verhältnismässige
Überlegung ist es zum Beispiel, dass ein Mensch nicht zeitlebens für
einen Fehltritt büssen muss.
So ist es z.B. auch im Insolvenzverfahren, wo man nach 7 Jahren
schuldenfrei einen Neuanfang starten kann oder auch im Strafverfahren,
wo man einen rechtlich verbrieften Anspruch auf die Resozialisierung
hat.
Ebenso wenig sollen die digitalen Spuren ewig an uns haften.
Dieses Urteil ist erst der Anfang. Schon jetzt liegen Google Tausende
von Löschungsanträgen vor; es bleibt jetzt abzuwarten, wie Google damit
umgeht, welche technischen Seiten z.B. einge -baut werden, damit ein
Opfer seine Löschungsanträge schnell und unkompliziert stellen kann.
Az.: Europäischer Gerichtshof C 131 / 12 vom 13.05.2014
Mitgeteilt von Reinhard Göddemeyer
PS: Sie wollen Eintragungen löschen lassen ?
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Gegen eine Kostenpauschale von 75 EURO recherchieren wir für sie im
Internet, ob und welche negativen Eintragungen über ihre Person / Firma
bestehen.
Das weitere Vorgehen wird dann individuell besprochen bzw. festgelegt.
Anfragen an: Redaktion-Sachbearbeitung@gmx.de